AGB

MEDUZA Gruppe
Kienberger Allee 4
12529 Schönefeld

Allgemeine Geschäftsbedingungen

der MEDUZA UG (haftungsbeschränkt)

1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Anfragen, Beratungen, Objekt-Checks, Angebote, Planungsleistungen, Vermittlungs- und Koordinationsleistungen sowie Bau- und Sanierungsleistungen der:

MEDUZA UG (haftungsbeschränkt)
Kienberger Allee 4
12529 Schönefeld
Deutschland

Telefon: +49 30 585815930
E-Mail: [E-Mail-Adresse einfügen]

Vertreten durch:
Aleksander Kubiak

nachfolgend „MEDUZA, MEDUZA BAU, MEDUZA Sanierung“ genannt.

Diese AGB gelten gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB sowie Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, soweit im Einzelfall nichts Abweichendes vereinbart wurde.

Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Kunden werden nur Vertragsbestandteil, wenn MEDUZA ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zustimmt.

2. Leistungsangebot

MEDUZA bietet insbesondere Leistungen in folgenden Bereichen an:

  • energetische Sanierung
  • Fassadendämmung
  • Dachsanierung
  • Fenstertausch
  • Komplettsanierung
  • Objekt-Checks und Bestandsanalysen
  • Sanierungskonzepte
  • Koordination von Fachbetrieben
  • Vorbereitung und Begleitung von Angebotsprozessen
  • Unterstützung bei der Einschätzung möglicher Fördermaßnahmen

Der genaue Leistungsumfang ergibt sich ausschließlich aus dem jeweiligen Angebot, Vertrag, Leistungsverzeichnis oder einer sonstigen schriftlichen Vereinbarung zwischen MEDUZA und dem Kunden.

Angaben auf der Website, in Broschüren, Funnels, Anzeigen oder sonstigen Werbematerialien stellen kein verbindliches Angebot dar, sondern dienen der allgemeinen Information.

3. Anfragen über Website, Funnel, Telefon oder E-Mail

Der Kunde kann über die Website, eingebundene Funnel, Kontaktformulare, Telefon oder E-Mail eine Anfrage an MEDUZA übermitteln.

Die Übermittlung einer Anfrage stellt noch keinen Vertragsschluss dar. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn MEDUZA dem Kunden ein Angebot unterbreitet und der Kunde dieses Angebot annimmt oder wenn eine gesonderte schriftliche Vereinbarung geschlossen wird.

MEDUZA ist nicht verpflichtet, jede Anfrage anzunehmen oder ein Angebot abzugeben.

4. Objekt-Check und Bestandsanalyse

Sofern der Kunde einen kostenpflichtigen Objekt-Check oder eine kostenpflichtige Bestandsanalyse beauftragt, umfasst diese Leistung eine strukturierte Ersteinschätzung des Objekts und des möglichen Sanierungsvorhabens.

Der konkrete Umfang des Objekt-Checks ergibt sich aus der jeweiligen Leistungsbeschreibung oder dem Angebot.

Der Objekt-Check kann insbesondere beinhalten:

  • Aufnahme grundlegender Objektdaten
  • Sichtprüfung vor Ort oder digitale Ersteinschätzung
  • Einschätzung möglicher Sanierungsbereiche
  • Einschätzung möglicher energetischer Maßnahmen
  • grobe Kostenorientierung
  • Hinweise zu möglichen Förderansätzen
  • Empfehlung sinnvoller nächster Schritte

Der Objekt-Check ersetzt keine bauphysikalische Fachplanung, Energieberatung nach gesetzlichen Anforderungen, Statik, Schadstoffanalyse, Feuchtemessung, technische Detailplanung oder sonstige Fachgutachten, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

Fördermöglichkeiten werden im Rahmen des Objekt-Checks nur unverbindlich eingeschätzt. Eine verbindliche Förderzusage erfolgt ausschließlich durch die jeweils zuständige Förderstelle.

5. Angebote und Vertragsschluss

Angebote von MEDUZA sind, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, freibleibend und unverbindlich.

Ein Vertrag kommt zustande durch:

  • schriftliche Annahme des Angebots durch den Kunden,
  • elektronische Bestätigung,
  • Unterzeichnung eines Vertrages,
  • ausdrückliche Beauftragung per E-Mail,
  • oder Beginn der Leistungsausführung nach vorheriger Abstimmung.

MEDUZA ist berechtigt, Angebote zeitlich zu befristen. Nach Ablauf der Angebotsfrist ist MEDUZA nicht mehr an das Angebot gebunden.

Änderungen des Leistungsumfangs nach Vertragsschluss bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. Dadurch entstehende Mehrkosten sind vom Kunden zu tragen, sofern sie von ihm beauftragt oder veranlasst wurden.

6. Preise und Zahlungsbedingungen

Alle Preise ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot oder Vertrag.

Sofern nicht anders angegeben, verstehen sich Preise gegenüber Verbrauchern inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer und gegenüber Unternehmern netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.

Zahlungen sind innerhalb der im Angebot oder in der Rechnung genannten Zahlungsfrist fällig.

MEDUZA kann bei kostenpflichtigen Objekt-Checks, Planungsleistungen oder Sanierungsleistungen angemessene Abschlagszahlungen, Vorauszahlungen oder Teilzahlungen verlangen.

Bei größeren Bau- und Sanierungsvorhaben können Zahlungspläne vereinbart werden. Diese richten sich nach dem Projektumfang, dem Baufortschritt und der jeweiligen vertraglichen Vereinbarung.

7. Verrechnung des Objekt-Checks

Sofern MEDUZA im Angebot ausdrücklich zusagt, dass die Kosten eines Objekt-Checks bei späterer Beauftragung einer Sanierungsleistung ganz oder teilweise verrechnet werden, gilt diese Verrechnung nur unter den im jeweiligen Angebot genannten Bedingungen.

Ohne ausdrückliche schriftliche Vereinbarung besteht kein Anspruch auf Verrechnung.

Eine Verrechnung erfolgt nur mit tatsächlich beauftragten und von MEDUZA bestätigten Leistungen.

8. Mitwirkungspflichten des Kunden

Der Kunde ist verpflichtet, MEDUZA alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen vollständig und richtig zur Verfügung zu stellen.

Dazu können insbesondere gehören:

  • Objektadresse
  • Eigentums- oder Nutzungsberechtigung
  • Baujahr und Objektunterlagen
  • Pläne, Grundrisse, Energieausweise oder Fotos
  • Informationen zu bereits bekannten Schäden
  • Zugangsmöglichkeiten zum Objekt
  • Angaben zu vorhandenen technischen Anlagen
  • Informationen zu laufenden oder geplanten Förderanträgen

Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass MEDUZA und beauftragte Partner oder Fachbetriebe zum vereinbarten Zeitpunkt Zugang zum Objekt erhalten.

Verzögerungen, Mehrkosten oder Schäden, die durch unvollständige, verspätete oder fehlerhafte Angaben des Kunden entstehen, trägt der Kunde, sofern er diese zu vertreten hat.

9. Termine und Ausführungsfristen

Termine und Ausführungsfristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart wurden.

Unvorhersehbare Ereignisse, höhere Gewalt, Lieferengpässe, Witterungseinflüsse, behördliche Verzögerungen, Krankheit, Streik, Materialmangel oder Verzögerungen durch Vorleistungen Dritter können zu einer angemessenen Verlängerung von Terminen und Fristen führen.

MEDUZA wird den Kunden über wesentliche Verzögerungen informieren, sobald diese erkennbar sind.

10. Leistungsänderungen und Zusatzleistungen

Wünscht der Kunde nach Vertragsschluss Änderungen oder Erweiterungen des Leistungsumfangs, sind diese gesondert zu vereinbaren.

Zusatzleistungen, die nicht Bestandteil des ursprünglichen Angebots sind, werden zusätzlich vergütet.

Das gilt insbesondere für:

  • zusätzliche Gewerke
  • geänderte Materialien
  • zusätzliche Vor-Ort-Termine
  • zusätzliche Planungsleistungen
  • unerwartete Schäden oder Mängel am Objekt
  • Mehraufwand durch fehlende oder fehlerhafte Unterlagen
  • nachträgliche Kundenwünsche

MEDUZA wird den Kunden nach Möglichkeit vor Ausführung kostenpflichtiger Zusatzleistungen über die voraussichtlichen Mehrkosten informieren.

11. Fördermittel und Energieberatung

MEDUZA kann den Kunden auf mögliche Förderprogramme hinweisen oder bei der Vorbereitung von Unterlagen unterstützen.

Eine verbindliche Förderberatung, Energieberatung, Antragstellung oder technische Projektbestätigung erfolgt nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde und durch entsprechend qualifizierte oder zugelassene Personen erfolgt.

MEDUZA übernimmt keine Garantie für:

  • die Bewilligung von Fördermitteln
  • die Höhe einer Förderung
  • die Förderfähigkeit einzelner Maßnahmen
  • Bearbeitungszeiten von Förderstellen
  • Änderungen gesetzlicher oder technischer Förderbedingungen

Der Kunde ist dafür verantwortlich, Förderanträge rechtzeitig und vor Beginn der jeweiligen Maßnahme zu stellen, sofern dies für das jeweilige Förderprogramm erforderlich ist.

12. Einsatz von Partnerunternehmen und Nachunternehmern

MEDUZA ist berechtigt, zur Erfüllung vertraglicher Leistungen geeignete Partnerunternehmen, Fachbetriebe, Nachunternehmer, Energieberater, Planer oder sonstige Dritte einzusetzen.

Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Leistungserbringung richtet sich nach dem jeweils geschlossenen Vertrag.

Sofern MEDUZA lediglich eine Vermittlungs- oder Koordinationsleistung erbringt, kommt der Ausführungsvertrag gegebenenfalls unmittelbar zwischen dem Kunden und dem jeweiligen Fachunternehmen zustande. Dies wird dem Kunden im Einzelfall kenntlich gemacht.

13. Abnahme bei Bau- und Werkleistungen

Soweit MEDUZA Werk- oder Bauleistungen erbringt, ist der Kunde nach Fertigstellung zur Abnahme verpflichtet, sofern die Leistung im Wesentlichen vertragsgemäß erbracht wurde.

Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.

Festgestellte Mängel sind im Abnahmeprotokoll zu dokumentieren.

Nimmt der Kunde die Leistung trotz Aufforderung nicht innerhalb einer angemessenen Frist ab und nennt keine wesentlichen Mängel, kann die Leistung nach den gesetzlichen Vorschriften als abgenommen gelten.

14. Mängelrechte

Für Mängel gelten die gesetzlichen Vorschriften, sofern im Einzelfall nichts anderes wirksam vereinbart wurde.

Der Kunde hat erkennbare Mängel MEDUZA möglichst unverzüglich mitzuteilen.

MEDUZA ist berechtigt, berechtigte Mängel im Wege der Nacherfüllung zu beseitigen.

Bei Unternehmern bleiben gesetzliche Untersuchungs- und Rügepflichten unberührt.

15. Haftung

MEDUZA haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet MEDUZA nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.

Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

Die Haftung nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt.

16. Widerrufsrecht für Verbraucher

Verbrauchern kann bei bestimmten Verträgen ein gesetzliches Widerrufsrecht zustehen, insbesondere bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, Fernabsatzverträgen oder Verbraucherbauverträgen.

Sofern ein Widerrufsrecht besteht, wird der Kunde gesondert über dieses Widerrufsrecht belehrt.

Die Einzelheiten ergeben sich aus der jeweiligen Widerrufsbelehrung.

Wichtig: Bei Verbraucherbauverträgen bestehen besondere gesetzliche Regelungen. Verbraucherbauverträge sind nach § 650i BGB Verträge über den Bau eines neuen Gebäudes oder erhebliche Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude. Für solche Verträge besteht nach § 650l BGB ein eigenes Widerrufsrecht. (Wolters Kluwer)

17. Eigentumsvorbehalt

Gelieferte Materialien, Bauteile oder Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von MEDUZA, soweit ein Eigentumsvorbehalt gesetzlich zulässig und im jeweiligen Vertragsverhältnis anwendbar ist.

18. Nutzungsrechte an Unterlagen

Angebote, Konzepte, Berechnungen, Skizzen, Objekt-Check-Unterlagen, Planungsunterlagen, Texte, Bilder und sonstige Unterlagen von MEDUZA dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung nicht vervielfältigt, veröffentlicht, weitergegeben oder für andere Projekte verwendet werden.

Der Kunde erhält nur die Nutzungsrechte, die für den vereinbarten Vertragszweck erforderlich sind.

19. Aufrechnung und Zurückbehaltung

Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

Zurückbehaltungsrechte kann der Kunde nur geltend machen, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

Diese Einschränkung gilt gegenüber Verbrauchern nur, soweit gesetzlich zulässig.

20. Streitbeilegung

Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung bereit.

MEDUZA ist nicht verpflichtet und nicht bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, sofern keine gesetzliche Pflicht besteht.

21. Schlussbestimmungen

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand der Sitz von MEDUZA, soweit gesetzlich zulässig.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

Stand: Mai 2026